Gemeinderatssitzung im Dezember
| Hans Babl | Mittelbayerische Zeitung
Auf Antrag der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Rieden gewährt die Gemeinde Ensdorf für den Umbau und die Renovierung der Paul-Gerhardt-Kirche einen Zuschuss von 2000 Euro.
Die Mitgliederversammlung des Naturpark Hirschwald e. V. hat eine anteilige Kofinanzierung der Personalstelle eines Geschäftsführers durch die Mitgliedsgemeinden beschlossen. Diese setzt sich aus Sockelbeträgen und einer einwohnerabhängigen Umlage zusammen. Der Gemeinderat Ensdorf stimmte dem einstimmig zu.
Im Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erließ der Gemeinderat einstimmig eine neue Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Die alte Verordnung stammt aus dem Jahr 1992. Die neue entspricht dem Muster des Bayerischen Gemeindetages.
In diesem Zusammenhang wies Bürgermeister Markus Dollacker wegen laufender Beschwerden über Hundekot auf öffentlichen Flächen auf Verhaltensregeln hin. „Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und Fußwegen, Spielplätzen, Plätzen und Grünanlagen ist nicht nur Ekel erregend, sondern auch gesundheitsschädlich. Diese Seite der Hundehaltung kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein vermieden werden. Lassen sie also ihren Hund niemals unbeaufsichtigt umherlaufen. Meiden sie Spielplätze, auf denen Hunde prinzipiell nicht mitgeführt werden dürfen. Achten sie darauf, wo ihr Hund sein ‚Geschäft’ verrichtet. Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Grünanlagen sind dafür tabu! Sollte dies doch einmal geschehen, sind sie verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann. Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne.“ Außerdem appellierte er an das Verantwortungsbewusstsein gegenüber Mitmenschen und Tieren. Jeder Hundehalter wisse es zu schätzen, dass er in den Außenbereichen reichlich Auslauf für seinen Vierbeiner findet. Man solle aber darauf achten, dass Erholung suchende Mitmenschen nicht durch umher springende Hunde beeinträchtigt werden und dass die wildlebenden Tiere in ihren Ruheräumen nicht gestört oder sogar getötet werden. „Auch wenn es keine generelle Anleinpflicht für Hunde gibt, heißt das nicht, dass diese überall frei herumlaufen dürfen. Ein Anleinzwang besteht in den bebauten Gebieten.“
Reinigungsverordnung
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen, Geh- und Fahrwege mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen. Insbesondere ist es verboten dort Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen odersonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen.. Ferner dürfen Gehwege durch Tiere nicht verunreinigt werden. Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen. Behältnisse sowie Eis und Schnee dürfen nicht auf oder neben öffentlichen Straßen, Geh- und Radwegen oder in Abflussrinnen, Kanaleinfallschächten, Durchlässen oder offenen Abzugsgräben abgeladen, abgestellt oder gelagert werden.
„Vorder- und Hinterlieger haben die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen einschließlich der Parkstreifen nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag, zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen. Außerdem sind sie von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. Bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, sind die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
„Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten stumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Nur bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.“ Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, muss das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße entfernt werden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Wasserversorgung Ensdorf und Thanheim
Bei der letzten Trinkwasseruntersuchung wurden für das Wasser der Wasserversorgungsanlagen Ensdorf und Thanheim folgende Härtegrade ermittelt:
Ensdorf: Härte 2,3 (mittel), pH-Wert 7,77
Thanheim: Härte 3,40 (hart), pH-Wert 7,78.