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Bekanntmachung: Wasserrechtsverfahren Kläranlage Hirschwald

| Gemeinde Ensdorf | Bekanntmachung, Gemeinde

Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Hirschwald in das Grundwasser durch die Gemeinde Ensdorf

Die Gemeinde Ensdorf hat beim Landratsamt Amberg-Sulzbach für folgendes Vorhaben die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt:

Der Gemeinde Ensdorf wurde mit Bescheid vom 05.11.2003 die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Hirschwald in das Grundwasser erteilt.

Die Kläranlage befindet sich südwestlich von Hirschwald im Taubenbacher Tal auf dem Grundstück Fl. Nr. 418/1, Gemarkung Garsdorf. Das Auslaufbauwerk befindet sich auf Flurnummer 418/1 im Südosten des Grundstücks. Das gereinigte Abwasser wird breitflächig über die belebte Bodenschicht auf den Grundstücken Fl. Nr. 418/1 und 418/0, beide Gemarkung Garsdorf, versickert.

Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis ist bis zum 31.12.2024 befristet.

Da die Abwasserbeseitigung weiter so betrieben werden soll, hat die Gemeinde Ensdorf nun die Neuerteilung dieser wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt.

Einzelheiten sind in den Plänen ersichtlich.

Das Vorhaben und die Auslegung der Pläne wird mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht:

  1. Die Pläne, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen in der Zeit vom 12.08.2024 bis zum 13.09.2024 im Rathaus Ensdorf (barrierefrei), Hauptstraße 4, 92266 Ensdorf, während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr und zusätzlich Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr) aus. Zusätzlich wird das Vorhaben auch im Internet bekanntgemacht. Die Bekanntmachung sind auf der Internetseite der Gemeinde Ensdorf unter folgender Internetadresse www.ensdorf.de unter der Rubrik Bekanntmachungen einzusehen. Die dazugehörigen Planunterlagen liegen nicht digital vor. Bitte nehmen Sie die Einsicht im Rathaus vor.
  2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Ensdorf oder beim Landratsamt Amberg-Sulzbach etwaige Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen;
  3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden;
  4. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.;
  5. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können bzw. kann a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche  Bekanntmachung benachrichtigt werden, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Ensdorf, den 07.08.2024

Hans Ram
1. Bürgermeister